Autobahnkreuz Schweiz

Regelmässige Weiterbildung

Ärztinnen und Ärzte mit der Ausbildung für Fahreignungsabklärungen müssen der kantonalen Behörde alle fünf Jahre bestätigen, dass ihr Wissen auf dem neusten Stand ist. Nach Art. 5g der Verkehrszulassungsverordnung erlischt die Anerkennung für verkehrsmedizinische Untersuchungen spätestens am Ende des Jahres, in dem der Arzt/die Ärztin das 75. Altersjahr erreicht hat.

Sie verfügen momentan über:Notwendig, um die Anerkennung für weitere 5 Jahre zu erhalten:
Stufe 1Refresher Stufe 1 oder Selbstdeklaration
Stufen 1+2Refresher Stufen 1+2
Stufen 1+2+3Refresher Stufen 1+2+3

Weitere Informationen zu den Refreshern finden Sie hier.

Weitere Informationen zu unserem aktuellen Kursangebot finden Sie hier.

Ihren Fortbildungsstand können Sie hier abrufen.

Sie können frühestens ein Jahr vor Ablauf und spätestens ein Jahr nach Ablauf Ihrer Anerkennung einen Refresher besuchen. Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt wieder erwerben möchten, müssen Sie die Fortbildung wieder bei Stufe 1 (durch Selbstdeklaration und/oder Fortbildungskurs) beginnen.

Achtung: Wer am Tag nach dem Ablaufdatum seiner Stufe keine (verlängerte) Anerkennung besitzt, kann aus rechtlichen Gründen gemäss VZV keine Fahreignungsabklärungen mehr durchführen. Daher wird das zuständige Strassenverkehrsamt die gemeldeten Resultate abweisen müssen.

Ärztinnen und Ärzte, die die Ventilklausel geltend machen konnten und wieder Fahreignungsuntersuchungen durchführen wollen, müssen die entsprechende Stufe regulär erwerben (durch Selbstdeklaration und/oder Fortbildungskurs). Es ist nicht möglich, anstelle eines Fortbildungskurses einen Refresher zu besuchen.

Verkehrsmedizinerinnen und -mediziner SGRM sowie Fachpsychologinnen und -psychologen für Verkehrspsychologie FSP müssen zur Beibehaltung ihres Titels die Bedingungen gemäss dem jeweiligen Titelreglement absolvieren.

Ergänzende Informationen zum Titel «Verkehrsmediziner/in SGRM» und zum Titel «Fachpsychologin/Fachpsychologe FSP»