Autobahn Schweiz

Medizinische Mindestanforderungen – wichtigste Änderungen

Seit 1.7.2016 gelten für Personen, die Motorfahrzeuge lenken, neue medizinische Mindestanforderungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Anforderungsprofil für Fahrzeuglenkerinnen und -lenker in Stichworten.

nicht berufsmässig
 
Führerausweis-Kategorien A und B, Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1, Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M
berufsmässig
 
Führerausweis-Kategorien C und D, Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport und Verkehrsexperten bzw. Fahrlehrer
MindestkörpergrösseKeine MindestkörpergrösseKeine Mindestkörpergrösse
Sehschärfe0,5 / 0,2 Einäugigkeit: 0,60,8 / 0,5
Gesichtsfeld120 Grad140 Grad
StereosehenKeine MindestanforderungKeine Mindestanforderung
HörvermögenKeine MindestanforderungHörweite für Konversationssprache beidseitig: 3m
Für Schiffsführer Kat. A und DHörweite für Konversationssprache beidseitig: 3mHörweite für Konversationssprache beidseitig: 3m
Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente
  • Keine Abhängigkeit
  • Kein verkehrsrelevanter Missbrauch
  • Keine Abhängigkeit
  • Kein verkehrsrelevanter Missbrauch
  • Keine Substitutionstherapie (z.B. Methadontherapie)
Organisch bedingte Hirnleistungsstörungen (z.B. Demenz)
  • Keine Krankheiten oder organisch bedingte psychische Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktionsvermögen oder andere Hirnleistungsstörung (z.B. Demenz).
  • Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.
  • Keine verkehrsrelevanten Verhaltensstörungen.
  • Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.
  • Keine Krankheiten mit Beeinträchtigung der Hirnleistungsfähigkeit (z. B. Demenz).
  • Keine organisch bedingten psychischen Störungen.
Stoffwechselerkrankungen (z.B. Diabetes)
  • Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorhanden sein.
  • Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs
  • Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen.
  • Für die Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen Umständen gegeben sein.
  • Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Leistungsfähigkeit.

Das Faktenblatt vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) zeigt die wichtigsten Änderungen im Vergleich mit früher geltenden medizinischen Mindestanforderungen.
Der Anhang I der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) beschreibt sämtliche medizinische Anforderungen.
Der Art. 82 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) regelt die Anforderungen für die Schiffsführer.